Hinweis:
Seit 01.01.2024 wird nur mehr der erstmalige Einbau einer Wärmepumpe im Neubau nicht jedoch der Umstieg von einer bestehenden Öl- oder Gasheizung auf eine Wärmepumpe gefördert!
Gefördert wird durch einen einmaligen Kostenzuschuss die Errichtung einer Wärmepumpenanlage, ausgeführt als Grundwasser- bzw. Erdreich- gekoppeltes System im monovalenten Betrieb (ohne zusätzliche Zentralheizung), sowie die Errichtung von Luftwärmepumpen, die der zentralen und überwiegenden Beheizung von Wohnhäusern und Wohnungen dienen sollen, welche regelmäßig und überwiegend als Hauptwohnsitz genutzt werden.
a) Grundwasser- bzw. Erdreich-gekoppelte Systeme:
Die zu fördernde Wärmepumpenanlage muss folgende Eigenschaften aufweisen:
- Es dürfen ausschließlich Wärmepumpen eingebaut werden, welche über das EHPA-DACH Gütesiegel verfügen.
- Der thermische Wirkungsgrad der Wärmepumpe (=Leistungszahl) muss folgende geprüfte COP-Werte (Coefficient Of Performance) einhalten:
Wärmequelle/Betriebsmittel | COP nach EN 255 (Δt=10K) | COP nach EN 14511 (Δt=5K) |
Erdreich (Sole) | B0/W35 | ≥ 4,4 | ≥ 4,0 |
Erdreich (Direktverdampfer) | E4/W35 | ≥ 4,4 | ≥ 4,0 |
Grundwasser | W10/35 | ≥ 5,5 | ≥ 5,0 |
Damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann, sind folgende Vorlauftemperaturen einzuhalten: Im Neubau: VL ≤ 35°C
- Der Einbau eines eigenen Stromzählers für die Wärmepumpe und eine Wärmemengenerfassung ist verpflichtend durchzuführen.
- Eine Bestätigung über die fach- und normgerechte Ausführung der Anlage, sowie die Einhaltung der geforderten Vorlauftemperaturen müssen durch einen Wärmepumpeninstallateur bzw. durch einen Wärmepumpenplaner bestätigt werden.
- Es wird nur ein monovalenter Betrieb gefördert, d.h. es dürfen keine anderen zur Zentralheizung bestimmte Heizungssysteme im Gebäude vorhanden sein.
- Alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen müssen vorliegen.
b) Luftwärmepumpen
- Es dürfen ausschließlich Luft-Wärmepumpen eingebaut werden, welche über das EHPA-Gütesiegel verfügen.
Der Förderungswerber muss Eigentümer der zu fördernden Anlage sein. Der Förderungswerber kann auch eine Eigentümergemeinschaft sein.
c) Förderhöhe:
Die Förderhöhe beträgt bei Grundwasser-
bzw.Erdreich-gekoppelten Systemen je Wärmepumpenanlage € 350,00, für Luftwärmepumpen je € 175,00.
d) Antragstellung:
- Förderbeträge werden nur aufgrund eines Ansuchens und einmalig für eine Wärmepumpen-Heizungsanlage je Gebäude gewährt.
- Das Ansuchen ist spätestens 6 Monate nach Kauf der Heizungsanlage einzureichen.
- Mit dem Ansuchen ist die Bestätigung über die fachgerechte Ausführung einzureichen.
- Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Bankkonto.