Wichtiger Hinweis:
Kostenlose Urkunden bei Geburt eines Kindes
Wir dürfen nochmals darauf hinweisen, dass infolge einer Änderung des Gebührengesetzes alle Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis), von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind.
Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für die Erstausstellung des Staatsbürgerschafts-nachweises für ein Kind. Dieser kann auch noch innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes beim Standesamt eingebracht werden (zuständig für die Ausstellung – Hauptwohnsitz des Kindes!).
Da der Staatsbürgerschaftsnachweis in vielen Fällen bis zum Lebensende Gültigkeit hat, empfiehlt es sich, diesen schon im Kindesalter zu beantragen.
wegfinder
Lageplan vergrößern